Feuerordnung vom Jahre 1766


Des Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn Herrn Johann Friedrichs, Fürsten zu Schwarzburg Erneuerte Feuer - Ordnung für die Dörfer in den Ämtern Frankenhausen und Seega ingleichen für die dermaßen dem fürstlichen Amte Frankenhausen einverleibten Gerichts - Örter Ichstedt und Borxleben.


Von Gottes Gnaden Wir Johann Friedrich, Fürst zu Schwarzburg, der Vier Grafen des Reichs, Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstad, Sondershausen, Leutenberg, Lohra und Klettenberg fügen hiermit zu wissen, was maßen Wir zum Besten der Dörfer, in Unsern Ämtern Frankenhausen und Seega, nachstehende besondere Feuer - Ordnung zu verfassen, und jedermänniglich daselbst durch öffentlichen Druck bekannt zu machen zu lassen, der Nothdurft befunden.


Membr. I.

Die Visitationes und Feuer - Stätten betreffend.

1.

Schulze und Geschworene sollen alle Jahre zweimal, einmal im Frühjahr, der Freitag vor der Marterwoche, und das zweitemal mit Zuziehung eines guten und gewissenhaften Maurers und Zimmermanns im Herbste, den Tag vor Michaelis, alle Feuerstätten im Dorfe besichtigen, der Schulze auch, wie solches geschehen, längstens binnen 8 Tagen nach solcher Visitation, einberichten, oder, wenn unumgängliche Behinderungen auf den Tag obhanden wären, solche vorhero anzeigen, und wegen eines andern Tages Bescheid erwarten, bei der Visitation aber, damit sie mit mehreren Rutzen, als zeither geschehe, vorzüglich auf nachstehende Umstände Acht haben:

2.

Ob nämlich die Kesselherde, Malz- und Obstdarren, Schmied Oefen, und andere dergleichen Feuer- Oerter, von Schwellen, Balken und anderem Holzwerk, wenigstens 1 Schuh breit abgesetztet;

3.

Ob nicht Kessel und Darren in solchen Gegenden stehen, wo Holz an Scheuren und Ställen gefährlich stoßen;

4.

Ob die Oefen in den Stuben mit Brand- Mauern versehen, wo wenigstens Schuhbreit von dem Säulenwerke abgerückt;

5.

Ob die Schornsteine, die wenigstens eine Elle weit fern sollen, inwendig weit genug im Lichten, und seine durchgehende Balken haben auch bei Strohdächern hoch genug über das Dach geführet, und wenn sie nicht gemauert, inwendig, bis oben hinaus, mit Leimen sattfest übertünchet;

6.

Ob die Rauchlöcher und Oeffnungen, die man in den Schornsteinen auf den Böden angebracht, mit blechernen Thürchen verwahret;

7.

Ob die Dessen von dem Schlotfeger zu rechter Zeit gereiniget;

8.

Ob man nicht Reißholz, Stroh, Heu, Grummet, Flachs oder Hanf, auf den Böden, und nah bei den Feuerstätten und Örtern, wo man mit den Lichtern hingehet, geleget, und sonderlich nicht etwa die Bündel des Rübestrohes in gefährliche Winkel verstecket;

9.

Ob die Balken, wenn dergleichen durch die Küche gehen, sattsam übertünchet. Besetzt nun

10.

Daß den der anbefohlenen Visitation der Feuerstätten die Kesselherde, Malz- und Obstdarren, Schmiede- und anderen Dessen, Schornsteine und deren Oeffnungen auf den Böden, auch aller Oerter, wo Feuer gehalten wird, gefährlich, und nicht so eingerichtet wären, wie in vorstehenden § § die Anzeige geschehen, oder die dessen nicht gereiniget, oder die Balken in den Küchen nicht getünchet, oder sonst Reißholz, Rübe oder anderes Stroh, Heu, Grummet, Flachs, Hanf, an gefährlichen Oertern befunden würden, so hat der Schulze binnen 8 tägiger, oder anderer nach Gelegenheit der Umstände erforderlicher Frist, die Inhaber der Abstellung halber, nach obiger Vorschrift zu bedeuten, auch wie, und ob solches geschehen, nach Ablauf der ertheilten Frist, anderweitiger Visitation zu thun, in weiterer Entstehung aber Bericht zu erstatten, und Amts- Befehl zu erwarten, wie diesen Uebeln durch Einreisung und Bauung auf der Contravenienten Kosten, oder sonst abgeholfen werden solle. Anlangend aber

Membr. II.

Die übrige Aufsicht, die bei den Visitationen der Feuerstätten nicht stehen bleiben, sondern sich auf alles erstrecken muß, was Feuerschaden im Dorfe verursachen oder verhüten kann; So soll führohin

11.

Niemand einen Kessel- oder andern Heerd, Malz- und Obstdarre, Schmiede, Desse, Brandwein- Blase, oder dergleichen anlegen, es sen denn der Ort, wo dergleichen angeleget werden sollen, erst vom Schulzen und Geschwornen unter Benrath verständiger Gewerken, besichtiget, und nach den unter dem Membr. I angezeigten Umständen ohne Gefahr befunden. Und wie hiernächst

12.

Flachs und Hanf in Backöfen, Stuben, auf den Darren und an den Herden zu dörren, oder Flachs des Abends bei Lichtbrennen zu blauen, zu brechen, zu reiben oder zu hecheln; ferner
13.

Das Schießen in Dörfern, es geschehe solches mit ordentlichen Schießgewehr, oder Schlüsselbüchsen oder Schärmern, oder sonst, wie es nur Rahmen haben mag, oder

14.

Mit brennenden Pech- Fackeln, Strohwischen, Feuer- Bränden, bloßen Lichtern über die Gassen und Höfe zu gehen, alles Ernstes abermal verboten wird; Also soll auch

15.

Keine Laterne mit einem Lichte in einen Stall des Fütterns oder Kalbens wegen getragen werden, dafern aber bei Vieh- Krankheiten, oder bei Wasser- Anlauf, oder in andern Notfall der Gebrauch einer solchen Laterne im Stalle erfordert werden sollte, so soll zu mehrerer Vorsicht der Hauswirth, oder die Hausfrau, oder sonst eine vorsichtige Person zugleich mitgehen, und die Laterne, unter beständiger Aufsicht auf selbige, tragen, vor dem Stalle mit solcher stehen bleiben, und den andern beschäftigen Personen leuchten, damit, weil diese Person während der Besorgung des Geschäftes nicht zugleich die Aufsicht auf die Laterne haben kann, solche nicht unvorsichtig wohin gesetzet, und Unglück damit angerichtet werde.

16.

Um wenigstens aber soll bei Lichte gedroschen, oder Futter geschnitten, auch

17.

Alle Arbeit, woben Feuer gehalten werden muß, als Schlachten und Waschen, und dergleichen, des Nachts ganz und gar eingestellet, und nur mit anbrechendem Tage und den Tag über, verrichtet,

18.

Wenn aber Malz gedörret wird, welches mit einem Tage öfters nicht abgehet, am Tage so wohl, als des Nachts, das Feuer nicht allein gelassen, sondern durch Leute, die achtsam, und keinem Trunke ergeben, gewahret,

19.

Feuer und Licht den Kindern nicht anvertrauet, und Kindern und Blöde, wo sie Feuer und Licht verwahrlosen können, nicht allein gelassen,

20.

Die Asche auf den Herden, und wo sie sonst feurig, wohl gedämpfet, auf den Rist und die Böden, oder gar nicht, sondern in sichere Erdgruben geschaffet werden. Wie denn auch

21.

Alles Tabaksrauchen auf den Gassen, in der Erndte bei den Sammeln, Binden, Harken und Einfahren des Heues und Grummets, das zeithero so sehr überhand genommen, ohne Unterschied, ob man Pfeifen mit oder ohne Deckel habe, durchaus nicht weiter verstattet, und

22.

Niemand mit einer brennenden Pfeifen zu dreschen, oder Futter zu schneiden, sich gelüsten zu lassen, dagegen aber

24.

Jeder Hausvater und Mutter die Darr- Oefen, Feuer- und Kesselheerde- Löcher mit Blechen oder Brandsteinen wohl verwahrt halten, auch

25.

Bei den Speckbraten, Oel- und Firnißkochen, alle Achtsamkeit anwenden sollen, damit, durch Unverständige, die damit nicht umzugehen wissen, oder übermäßiges Feuer, oder wenn man von den dem Feuer gehet, keine Entzündung entstehe, und das Firnisskochen, welches in den Häusern und Dörfern hiermit gänzlich verboten wird, an Orten des freien Feldes geschehe, wo keine Gefahr zu besorgen stehet, alles unter der Verwahrung dass

26.

Diejenigen, so wider die, vom 2 ten § an bis und incl. Ad. § 25 anbefohlene Punkte, und gemachte Anordnung handeln, mit 5., 10., 20. und mehr Talern beleget, oder, da sie arm und unvermögend, mit Gefängnis, Prangerstrafe, Landes- Verweisung, oder sonst ihrem Vergehen gegen die Feuer- Polizen gemäß, bestrafet werden sollen.

27.

Daß aber auch die Feuerrüstung in guten Stand gesetzet und erhalten werde, wird ein jeder von selbst als der äußerten Nothdurft gemäß ermessen, und wird daher Kraft dieses geordnet und anbefohlen, dass die Spritze in jedem Dorfe den Tag nach Ostern, und den Tag nach Michaelis, alljährlich auf öffentlichen Platze, in Gegenwart des Schulzen und der Vormundschaft, probiret, was an Stiefel, Knie, Wenderohr, Ventil, Rädern und Gestelle wandelbar, repariret, die Spritze von dem Spritzenmeister nach der Probe, wenn zugeförderst das Wasser allenthalber abgelassen, geputzet und eingeschmieret,

28.

Jeder Beigehülfe, deren bei jeder Spritze achte zum Plumpen und viere zum Wassereinschütten fern sollen, von dem Spritzenmeister bei dem jährlichen Probiren von allen zur Spritze gehörigen Stücken, wie und warum sie darzu gehören, unterrichtet und damit sie, im Fall der Roth, auch damit umgehen können, das Rohr zu führen, bei dieser Gelegenheit angeführet,

29.

Feuerkübel, Eimer, Leitern und Feuerhaken, wo man dieselben noch nicht hat, angeschaffet, und

30.

Zum Beschluß der Leitern und Feuerhaken, die unter ein Obdach an einer Kette angeschlossen, und ohne Wissen des Heimbürgen nicht in das Dorf getragen werden sollen, zwei Schlüssel gemachet, und einer davon dem Heimbürgen gegeben, der andere aber in das Spritzenhauß, samt einer Laterne zum nächtlichen Gebrauch bei der Spritze, mit vorräthigen Lichte darzu, aufbehalten werden möge; und hat übrigens

31.

Jede Vormundschaft außer ihrem Dorfe einen gelegenen Platz auszuersehen, wohin Meubies und Vieh, wenn Feuer entstehet, gerettet werden können, und an solchen Orte etliche Mann Wache zur Sicherheit der geretteten Sachen zu bestellen jede Kommun aber

32.

Dahin zu sorgen, dass in jeder Dorfgasse eine oder ein Paar Laternen zum Aufhängen bei nächtlichem Unglück und Fortkommen des Wassertragens, auch übriger Anstalt, angebracht, und die Nachtwache zur Anzeige eines solchen Unglücks, mit tüchtigen, wachsamen, nüchternen und ehrlichen Leuten bestellet, und fleißig visitiret werde, als zu welchen Ende

33.

Heimbürge, Vorsteher, Geschworene, Enndici und sämmtliche Vormundschaft, ob ihre Pflicht gleich, der Kommun Schaden zu warnen, zu wenden, Rutzen und Frommen zu befördern, mithin alle die Aufsicht schon unter sich begreifet, welches das Membr. II dieser Feuer- Ordnung besaget, dennoch des mehreren hierzu angewiesen, alle Schulzen aber befehligt werden, alle Conventions- Fälle des Membr. II dieser Feuer- Ordnung ohne Anstand anzuzeigen, oder beiderseits gewärtig zu sein, dass Schulzen und Vormundschaft sammt und sonders, nach Befinden ihrer Nachlässigkeit, mit fünf oder mehr Thalern bestrafet werden.

Membr. III.

Würde aber, davor Gottsei, demohngeachtet eine Feuersbrunst entstehen;

34.

So erfordert, der Beihülfe wegen, zuförderst die Notwendigkeit, dass aus dem Hause, worinnen es entstehet, sogleich bei dem ersten Ausbruch Feuer ins Dorf gerufen werde. Wannenhero denn alle Inwohner auf den Dörfern besonders, und zwar bei Verweidung nachdrücklicher Strafe hierzu befehligt und angewiesen werden.

35.

Jedes Haus, nur die allernächsten, wo es brennet, ausgenommen. Soll hierauf, sobald Sturm geschlagen wird, als welches diejenigen, so den Schlüssel zum Thurm haben, ungesäumt und hinlänglich zu verrichten, einen Mann mit einem Eimer zum Löschen zu schicken, welche, wenn Schulze und Vormundschaft, deren, so viel ihrer einheimisch, am ersten auf dem Platze sein sollen, sie zum Wasserreichen, oder sonst nach Gelegenheit der Umstände, angestellet, alsdenn treulich arbeiten und löschen helfen, oder entstehenden Falles der empfindlichsten Strafe und Geldbußen gewärtig sein sollen.

36.

Einem solchen nothleidenden Dorfe aber, welches bei dergleichen Unglück zwar viel Zulauf von fremden Orten, das meiste Volk aber nur als Zuschauern hat, mit gewisserm Beistande zu Statten zukommen, ist auf zünftige Zeit, wie alle Amtsdörfer, da sie benachbart und unter einer Herrschaft stehen, auch einander in Noth und Unglücksfällen gemeinschaftlich zu Hülfe kommen und beispringen sollen, auf die Maße festgestellt, dass

37.

Die Anspänner in allen Dörfern, sobald man das Feuer- Unglück in einem andern Dorfe gewahr wird, in der hierzu verlooßten Ordnung zur Spritze spannen, mit der Spritze, wozu sich die Zugeordneten ohne Anstand einzufinden haben, an Ort und Stelle des Unglücks abfahren, und die Spritze so lange daselbst, als es die Nothdurft erfordert, stehen lassen,

38.

Und die Hinterfaßen aus den 5 Dörfern der Oberpflege, Günserode, Seega, Göllingen, Rottleben, Thaleben, einander, wenn es in der Oberpflege brennet, aus jedem Dorfe mit 15 Mann, und wenn es in 4 Dörfern der Unterpflege, Seehausen, Ringleben, Esperstedt, und Udersleben, ingleichen Ichstedt und Borxleben, brennet, einander mit 20 Mann aus jedem Dorfe zu Hülfe kommen sollen, als worzu denn

39.

Der Schulze seines Ortes alle Hinterfaßen, nur die ausgenommen, welche Alters oder Gebrechlichkeit halber nicht fortkommen können, besonders zu verloosen und nach der Vorschrift des vorigen § je 15 oder 20 Mann in der verloosten Ordnung zum voraus zu bieten hat, daß sie, sobald an die Glocke geschlagen wird, als welches, zum Unterschied des Sturmes, nur etlichemal bei dergleichen auswärtigen Unglück geschehen soll, alle Arbeit stehen lassen, und bei dem Schulzen mit einem Eimer zum Löschen erscheinen, und daselbst von dem ersten, den jedesmal die verlooste Ordnung trifft, als Führer der andern, an Ort und Stelle des Unglücks gebracht, und dem Schulzen daselbst zu fernerer Anweisung gestellet werden sollen. Uebrigens hat sich der Schultheiß in solchen Fällen mit einigem Gelde zu versehen, um seiner Mannschaft erforderlichen Falls die nothdürftige Recreation zu verschaffen. Wie denn auch

40.

Die Unterthanen in hiesiger Altstadt ebenfalls zu einer Feuer- Rotte zu verloosen sind, und allemal 15 Mann in der verloosten Ordnung auf jede Anzeige eines solchen Unglücks in hiesigen Amts- und Gerichts- Dörfern, zur Beihülfe alle Arbeit verlassen, sich bei dem Vorsteher mit einem Eimer einfinden sollen, und Amts- Befehl durch den Vorsteher, der sich bei 5 Reichsthaler Strafe ohne Anstand bei Fürstl. Amte zu melden hat, zu gewarten zu haben.

41.

Maurer und Zimmerleute aber, welche bei Verlust ihres Innungsrecht anzuweisen, dass sie ihre Arbeit stehen lassen, und den Amts- Dörfern zu Hülfe eilen sollen, bekommen ihr Tagelohn davor, so lange sie helfen, wie bei anderer Arbeit, aus der Commun, der sie beigestanden, auf Anweisung des Fürstl. Amts, wo sie ihre Beihülfe durch ein Attestat von Schulzen oder Vormundschaft zu bescheinigen haben.

Membr. IV.

Ist nun aber die Glut, mit Gottes Hülfe gedämpfet,

So ist gleichwohl, wenn besonders viel eingeäschert worden, die Beihülfe zum Aufräumen um so nöthiger, jemehr die Armen, die Gott heimsucht, sich zu der Zeit so anzuwenden, wie es die Noth erfordert, außer Stand gesetzet sind, und sollen dahero


42.

Die Unterthanen, aus der Oberpflege, die, wenn es daselbst gebrannt, bei dem Löschen geholfen, nach gedämpfter Glut von den Unterthanen in der Unterpflege, und vice versa die Unterthanen aus der Unterpflege, die bei dem Löschen geholfen, nach gedämpfter Glut von den Unterthanen, aus der Oberpflege abgelöset, und aus jedem Dorfe der andern Pflege 10 Mann mit Aexten oder Hacken zum gelassen, und sodann in jedem Dorfe, so lange es nothwendig, und bei Fürstl. Amte vor gut befunden wird, von andern 10 Mann abgelöset, die Ankommenden dem Schulzen von ihrem Führer gestellet, und den Abgehenden vom Brande und Löschen so wohl, als vom Aufräumen nach dem Brande, ein Attestat vom Schulzen, wenn sie angekommen, und wie viel ihrer abgehen, mitgegeben werden, welches der Schulze ihres wohnhaften Dorfes in Empfang zu nehmen, und zum Fürstlichen Amte mit Bericht einzuschicken hat.

43.

Da hingegen alle Inwohner des verunglückten Dorfes, welche die Hülfe anderer nur als eine Beihülfe anzusehen haben, auch ihres Orts Tag und Nacht zur Wache und anderer nöthigen Handarbeit, die Anspänner, da es nöthig, zum Wasserfahren, die Weiber zum Wassertragen, abwechselnd je 10, 12 oder 15 Mann, damit sie ausruhen können, vom Schulzen und Vormundschaft geboten und angehalten, alle Unterthanen aber hierbei treu und gegenwärtig zu sein, alles Ernstes angewiesen werden, unter der ausdrücklichen Bedeutung, daß .... den; Also wird auch jedermänniglich, so weit Unglück und Feuersgefahr durch menschliche Vorsicht zu verhüten, stehet, zu aller Behutsamkeit ermahnet, und vor Schaden, Unglück und Strafe gewarnet.

Urkundlich unter unserer Unterschrift und vorgedrucktem Fürstl. Insiegel.

Datum Rudolstadt, den 18. Juni 1766

Johann Friedrich,

Fürst zu Schwarzburg