Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Frankenhausen
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. Seite
23) und der Neubekanntmachung des ThBKG vom 25.03.1999 (GVBl. Seite 227) und
§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO)
vom 13.08.1992 (GVBl. Seite 456) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.02.2001,
mit Beschluss-Nr. 145- 13/ 01 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad
Frankenhausen sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und §
9 Abs. 1 und 2 ThBKG) eine städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThBKG).
Sie führen die Bezeichnung:
"Freiwillige Feuerwehr Bad Frankenhausen"
"Freiwillige Feuerwehr Seehausen" (Ortsteil)
"Freiwillige Feuerwehr Udersleben" (Ortsteil)
(2) Sie sind Selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThBKG, ferner Sicherheitswachen nach § 34 ThBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Bad Frankenhausen die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden (§ 3 Abs. 1 Pkt.2 ThBKG).
§ 3
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwilligen Feuerwehren Bad Frankenhausen, Seehausen und Udersleben gliedern sich in folgende Abteilungen:
a) Einsatzabteilung
b) Alters- und Ehrenabteilung
c) Jugendabteilung.
§ 4
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Den Feuerwehrangehörigen wird Dienstbekleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte und unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrleiter unverzüglich anzuzeigen:
- im Dienst erlittene Körper- oder Sachschäden
- Verlust oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten.
§ 5
Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in Bad Frankenhausen haben oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Bad Frankenhausen zur Verfügung stehen. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.
(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt nach § 3 erforderlich ist, kann im Ausnahmefall und auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen (§ 13 Abs. 1 ThBKG). Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner von Bad Frankenhausen sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor oder dem jeweiligen Wehrleiter zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtbrandinspektors. Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweises sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf eine gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(7) Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 ThBKG, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für Brand- und Katastrophenschutzgesetz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von 10 Jahren möglich (§ 13 Abs. 2 ThBKG).
§ 6
Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Ausnahmeantrag § 13 Abs. 1
ThBKG
b) dem Austritt
c) dem Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem jeweiligen Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandinspektors oder des jeweiligen Wehrführers, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenden Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters; der Wehrführer und der Stellvertreter.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere:
a) für den Dienst geltende Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen.
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige
dürfen vor Abschluß der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung)
nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen
eingesetzt werden.
§ 8
Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm
a) eine Ermahnung
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Ausnahmeantrag § 13 Abs. 1 ThBKG, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung
endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder
dem Wehrführer erklärt werden muß.
b) durch Ausschluß (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend).
§ 10
Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren Bad Frankenhausen, Seehausen und Udersleben führen den Namen "Jugendfeuerwehr Bad Frankenhausen", "Jugendfeuerwehr Seehausen" und "Jugendfeuerwehr Udersleben".
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als Selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.
(3) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 ThBKG gilt entsprechend.
(4) Die Stadt wird der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig unterstützen.
(5) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehren (und den Wehrführern), der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 11
Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor,
Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren Bad Frankenhausen, Seehausen und Udersleben ist der Stadtbrandinspektor.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anläßlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren Bad Frankenhausen (§ 1) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren Bad Frankenhausen angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Bad Frankenhausen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung der Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor und die Wehrführer zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, das binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehren-beamten auf Zeit der Stadt Bad Frankenhausen ernannt.
(7) Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres ausüben (§ 13 ThBKG). Nach Vollendung des 62. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Die Wehrführer werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren (§ 15 Abs. 1 ThBKG).
(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
(10) Für die Wehrführer und deren Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
(11) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
(12) Der Stadtbrandinspektor kann auch zum Wehrführer gewählt werden.
§ 12
Jahreshauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Wehrführer findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesen Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlußfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefaßt.
(6) Für die Abteilungsversammlungen gelten
die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.
§ 13
Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet aller fünf Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Frankenhausen statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über die abgelaufenen fünf Jahre zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter An-gaben von Gründen verlangt. In diesen Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) § 12 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 14
Wahlen des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors,
des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers
(1) Die nach dem ThBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit der Versammlung gilt § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer und die Jugendfeuerwehrwarte werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag mehrheitlich zugestimmt wird.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.
§ 15
Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu Vereinen oder Verbänden zusammen schließen. Die Stadt wird die Vereine der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.07.1993 (Beschlussnummer: 394-33/93) außer Kraft.
Bad Frankenhausen, den ...................................
Ringleb
Bürgermeister