§ 1 Namen, Wesen, Aufsicht
1. Die Jugendfeuerwehr "Bad Frankenhausen" ist die Jugendgruppe der
Freiwilligen Feuerwehr Bad Frankenhausen. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr
im Deutschen Feuerwehrverband an.
2. Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom 10. bis zum 18. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Jugendgruppe innerhalbder Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Ordnung selbst.
3. Als unmittelbares Glied der Freiwilligen Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreu- ung des Wehrführers, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der
Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung, Ausbildung und Einsatz.
2. Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
3. Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfen mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen angestrebt werden.
4. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden Staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jugendfeuerwehr können männliche und weibliche Jugendliche
im Alter von 10 bis 16 Jahren werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern
bzw. Erziehungsberechtigten vorliegt.
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Jugendausschuss im Einvernehmen mit dem Wehrführer.
3. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht,
- bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuarbeiten
- in eigener Sache gehört zu werden und
- die Organe zu wählen
2. Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung,
- an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig
pünktlich und aktiv teilzunehmen
- die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und
- die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
1. Bei Verstößen gegen die Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können
folgende Ordnungsmaßmaßnahmen ergriffen werden:
- Verweis unter vier Augen
- Verweis vor der Jugendfeuerwehr und
- Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr
2. Verweise werden nach Beratung im Jugendausschuss vom Jugendgruppenleiter erteilt, der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluss des Jugendausschusses vom Wehrführer ausgesprochen.
3. Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Wehrführer eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Bad Frankenhausen erlischt,
- bei einem Wechsel des Wohnortes
- durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern- bzw. Erziehungsberechtigten
- auf Wunsch des Mitgliedes und
- durch Ausschluss
§ 7 Organe
1. Organe der Jugendfeuerwehr Bad Frankenhausen sind,
- die Mitgliederversammlung
- der Jugendausschuss und
- der Jugendgruppenleiter
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendgruppenleiter
im Einvernehmen mit dem Wehrführer mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendgruppenleiter
geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Jugendfeuerwehrwart hat beratende Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- Wahl des Jugendgruppenleiters, der Mitglieder des Jugendausschusses und der Kassenprüfer
- Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr
- Genehmigung des Jahresberichtes und Kassenberichtes
- Entlastung des Kassenwartes, des Jugendausschusses und des Jugendgruppenleiters
- Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge
- Verabschiedung des Dienstplanes
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Einmal jährlich sollte außer der Mitgliederversammlung ein Eltern- bzw. Informationsabend stattfinden
§ 9 Der Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer
von einem Jahr gewählt. Er wird vom Jugendgruppenleiter nach Bedarf, mindestens
aber viermal im Jahr einberufen.
2. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus
- dem Jugendgruppenleiter
- dem stellvertretenden Jugendgruppenleiter
- dem Schriftwart
- dem Kassenwart
- dem Jugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter
3. Der Jugendgruppenleiter wird im ersten Wahlgang mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
4. Die übrigen Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidet über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Wehrführer
- Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
- Aufstellung des Jahresberichtes und Kassenberichtes
- Aufstellung des Dienstplanes im Einvernehmen mit dem Wehrführer
§ 10 Der Jugendgruppenleiter
1. Der Jugendgruppenleiter, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet
die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse
der Organe.
§ 11 Schriftgut
1. Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches sowie
die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Schriftwartes.
Für die Weiterleitung des Jahresberichtes ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
2. Das Mitgliederverzeichnis muss außer
den Personalangaben der Mitglieder noch das Eintrittsdatum in die Jugendfeuerwehr
und das
Datum der Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr bzw. des Ausscheidens
aus der Jugendfeuerwehr enthalten und ist fortlaufend zu führen. Veränderungen
sind entsprechend den Richtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr weiterzuleiten.
Für die Weiterleitung ist der Jugendfeuerwehrwart verantwortlich.
3. Das Dienstbuch soll kurze Berichte über alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Niederschriften über die Organversammlungen aufnehmen
§ 12 Kassenwesen
1. Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet,
die ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen sowie Zuwendungen oder Schenkungen
Dritter erhält. Die Verwaltung der Kameradschaftskasse obliegt dem Kassenwart.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest; sie beschließt auch über die Verwendung der Geldmittel.
3. Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen. Über das Ergebnis erstatten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 13 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
1. Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr muss mindestens Gruppenstärke
betragen.
2. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst, entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung kostenlos gestellt. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Jugendfeuerwehr zurückzugeben.
§ 14 Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit
1. Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt
auf der Grundlage der Ausbildungsrichtlinien für die Freiwillige Feuerwehr
unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung
erstreckt sich auf die theoretische Schulung in allen Sparten des Feuerlösch-
und Rettungswesens und auf die praktische Ausbildung an den Geräten.
2. Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt frühestens vom 16. Lebensjahr an und erst nach abgeschlossener feuerwehrtechnischer Ausbildung. Hierzu bedarf es bis zum 18. Lebensjahr einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten. Der Einsatz darf sich nur auf die Rückwärtigen Dienste (außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches) erstrecken und muss stets im Zusammenwirken mit erfahrenen aktiven Feuerwehrmännern erfolgen.
3. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen, bei Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.
4. Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird vom Jugendausschuss in Zusammenarbeit mit dem Jugendfeuerwehrwart ein Dienstplan erarbeitet. Der Dienstplan ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden und vom Wehrführer zu bestätigen.
§ 15 Soziale Sicherung
1. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind bei Unfällen im Dienst bei der
Jugendfeuerwehr, bei der Feuerwehr- Unfallklasse ("Florianvertrag")
Thüringen versichert. Unfälle sind innerhalb von 3 Tagen beim Wehrführer
zu melden.
2. Bei der praktischen Ausbildung an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist ganz besonders zu achten.
3. Sachschäden im Dienste der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen gedeckt, wie im aktiven Feuerwehrdienst der Freiwilligen Feuerwehr.
§ 16 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr
1. Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und den
Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen,
können nach Vollendung des 16. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst
übernommen werden (§ 14 Abs. 2 Jugendordnung). Haben sie länger
als ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört, kann die Probezeit bei der Freiwilligen
Feuerwehr entfallen.
2. In den aktiven Feuerwehrdienst übernommene Mitglieder können auf eigenen Wunsch weiterhin Mitglied der Jugendfeuerwehr sein (§ 1 Abs. 2 Jugendordnung).
3. Bei einem Wechsel des Wohnortes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Bad Frankenhausen die vom Wehrführer unterschrieben wird. Die Feuerwehr des künftigen Wohnsitzes wird vom Zuzug des Mitgliedes, durch den Jugendgruppenleiter, unterrichtet.
§ 17 Schlussbestimmungen
1. Diese Jugendordnung wurde am 15.12.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Diese Jugendordnung wurde am 15.12.2001 vom Wehrführer bestätigt.
Bad Frankenhausen, den 15.12.2001
Jugendfeuerwehrwart Wehrführer
der Freiwilligen Feuerwehr