Vertrag


 

Zwischen der Stadt Bad Frankenhausen (Kyffh.) nachstehend Stadt genannt, vertreten durch den Stadtvorstand und der Freiwilligen Feuerwehr Bad Frankenhausen, nachstehend Feuerwehr genannt, vertreten durch den Ortsbrandmeister, wird auf Grund des Gesetzes über das Feuerlöschwesen im Fürstentum Schwarzburg- Rudolstadt vom 30.03.1883 in Verbindung mit § 16 der Verordnung betreffend die Ausführung des Gesetzes über das Feuerlöschwesen folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Feuerwehr verpflichtet sich, den Feuerlöschdienst bei Bränden in der Stadt zu übernehmen. Weiter verpflichtet sich die Feuerwehr auf Anforderung zur Hilfeleistung bei sonstigen Notständen. Im übrigen gelten insbesondere für Nachbarhilfe die gesetzlichen Bestimmungen und Anweisungen des Ministeriums des Innern.

§ 2

Im Falle der Meldung eines Brandes oder Notstandes erfolgt die Alarmierung der Wehr durch die Stadt oder den Ortsbrandmeister bzw. Bezirksbrandmeister.Erfolgt die Alarmierung durch die Polizei, so benachrichtigt diese gleichzeitig den Ortsbrandmeister oder den Stellvertreter, erfolgt sie durch den Ortsbrandmeister oder den Bezirksbrandmeister, so haben diese den Stadtvorstand und die Polizei zu benachrichtigen.Der Stadtvorstand hat in jedem Falle den Bezirksbrandmeister zu unterrichten.

§ 3

Bei Verwendung der Wehr erhält diese die durch Verordnung über Dienstvergütungen im Feuerlöschwesen und vorbeugenden Brandschutz vom 03.06.1924 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1927 und die weiteren Bestimmungen des Thür. Ministeriums des Innern festgelegten Vergütungssätze.

§ 4

Der Feuerwehr werden die der Stadt gehörigen Geräte, Uniformen und Ausrüstungs-gegenstände der ehemaligen Pflichtfeuerwehr, wie in beigefügten Verzeichnis aufgeführt, zur Verfügung gestellt.Die Feuerwehr verpflichtet sich, die von der Stadt überlassenen Geräte und Ausrüstungs-stücke ordnungsmäßig zu pflegen und zu erhalten

§ 5

Die Feuerwehr verpflichtet sich, die laufenden Unterhaltungs- und notwendigen Neu-beschaffungen an Geräten und Ausrüstungsstücken zu übernehmen. Die Stadt gewährt für diese Leistung eine jährliche Pauschale von 800.- RM (Reichsmark). Damit sind alle Forderungen der FFW abgegolten.

§ 6

Der Ortsbrandmeister wird verpflichtet, über sämtliche der Stadt gehörenden Ausrüstungs-stücke ein Inventarbuch anzulegen und fortzuführen. Zum Jahresschluß ist dieses dem Stadtvorstand vorzulegen.Bis zum 01.10. jedes Jahres, erstmalig zum 01.01.1934 ist eine Inventuraufnahme vorzulegen.

§ 7

Die Feuerwehr verpflichtet sich, sämtliche Übungen unentgeltlich auszuführen.

§ 8

Die Feuerwehr verpflichtet sich, die Bestimmungen in den Satzungen insbesondere gegen lässige Beteiligung an den Übungen, Versammlungen und Löschdienst mit Strenge anzuwenden.

§ 9

Der Vertrag gilt vom 01.04.1933 auf die Dauer von 3 Jahren. Wird der Vertrag bei Beginn des 3. Jahres nicht von einer der Parteien gekündigt, so verlängert er sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Die Auflösung ist nur mit jährlicher Kündigung möglich.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Feuerwehrgesetzes tritt der Vertrag ohne weiteres außer Kraft.

Bad Frankenhausen (Kyffh.), den 15.10.1933

Freiwillige Feuerwehr Stadtvorstand
Bad Frankenhausen

Muth

Vorstehender Vertrag wird hiermit genehmigt.

Sondershausen, den 15.11.1933
Thüringisches Kreisamt