Statut
der Stadt Frankenhausen die Feuerwehr betreffend.
Frankenhausen 1868
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Jeder männliche Einwohner mit Einschluss der Schutzgenossen ist in einem
Alter von 20 bis 50 Jahren auf Grund des Art. 136 der revidierten Gemeindeverordnung
verpflichtet, Feuerwehrdienste zu leisten, und sich zu jeder, vorher anzusagenden
Feuerwehrübung einzufinden.
Befreit hiervon sind nur die körperlich dienstuntauglichen und die in Art.
137 alin. 3 der Gemeindeverordnung aufgeführten Personen.
Die beim Löschwesen in der Stadt selbst zu leistende Spanndienste sind
bei 2 Reichstalern Strafe von den hiesigen Pferdehaltern unter Berücksichtigung
der im Art. 136 sub 2 statuierten Ausnahme nach der vom Feuerlöschdirektor
zu bestimmenden Reihenfolge zu leisten, wogegen diese Leistungspflichtigen von
den übrigen Feuerwehrdiensten befreit werden.
§ 2
Wer bei den veranstalteten Uebungen ohne Entschuldigung fehlt, verfällt
in eine Strafe von 15 Silbergroschen bis 1 Reichstaler, im Wiederholungsfalle
in eine Strafe von 2 Reichstalern. Das unentschuldigte Ausbleiben bei einem
Brande zieht eine Strafe von 2 Reichstalern nach sich.
§ 3
Sowohl diejenigen, welche wegen Richterscheinen bestraft wurden, als auch diejenigen,
welche mit einem gültigen Entschuldigungsgrunde fehlten, sind nach Befinden
der Direktion zu nachträglichen Uebungen verpflichtet.
§ 4
Die Zuweisung der zum Eintritt in die Feuerwehr verpflichteten Mannschaft zu
einer der weiter unten angeführten Abteilungen, gehört zu den Funktionen
des Stadtrates. Doch hat dieser vorher desfallsigen Vorschläge des Feuerlöschdirektors
einzuholen.
§ 5
Bei 1 Reichstaler Strafe hat jeder Hauseigentümer in seinem Hause einen
tauglichen, mit der Hausnummer versehenden Eimer vorrätig zu halten, und
dafür zu sorgen, dass derselbe bei eintretendem Feuerunglück der Feuerwehr
zur Verfügung steht.
§ 6
Die in diesem Statut angedrohten Geldstrafen fließen in eine besondere
Kasse und sind zur Anschaffung und zur Verbesserung der Feuerlöschgeräte
bestimmt. Im Nichtzahlungsfalle tritt Freiheitsstrafe ein, wobei festgehalten
wird, dass 15 Silbergroschen einem Tag Gefängnis ist.
§ 7
Das Institut der Feuerwehr ist dem Vorstande des Fürstlichen Landratsamte
unterstellt, welcher auch den Kommandanten (Feuerlöschmeister und dessen
Stellvertreter) ernennt. Der Feuerlöschdirektor hat sich bis zum Eintreffen
des Landratsamtsvorstandes oder dessen Stellvertreters auf dem Brandplatze die
Löschanstalten und die Tätigkeiten der Feuerwehr zu leiten, sobald
der Amtsvorstand aber eintrifft, sich demselben zur Disposition zu stellen und
das Unterkommando zu übernehmen.
§ 8
Dem Feuerlöschdirektor wird ein Stellvertreter beigegeben, der ihn im Behinderungsfällen
vertritt. Außerdem wird derselbe unterstützt durch drei von ihm vorgeschlagene
von den Mitgliedern der Feuerwehr nach Stimmenmehrheit zu wählende Adjutanten.
§ 9
Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landratsamtsvorstandes, des Feuerlöschdirektors
und der Ortspolizei, Vergehen gegen deren amtliche Autorität oder sonstige
Ungebührnisse mögen sie bei einer Feuersgefahr oder bei einer Feuerwehrübung
begangen werden, unterliegen, falls sie nicht den Bestimmungen des Art. 100
des Strafgesetzbuches unterfallen, einer Ordnungsstrafe von 15 Silbergroschen
bis 5 Reichstaler, oder 1 bis 3 Tage Gefängnis. Auch ist unter Unständen
von dem Landratsamtsvorstande oder in dessen Abwesenheit vom Stadtgemeindevorstande
die vorläufige polizeiliche Haft anzuordnen.
II a. Feuerwehrdienst innerhalb der Stadt.
§ 10
Der Stadtgemeindevorstand teilt sich unter Oberleitung des Landratsamtsvorstandes
mit dem Kommando in der Weise in die im gegenwärtigen Statut erwähnten
Funktionen, dass die vollständige Leitung und Anordnung der entsprechenden
Löschmaßregeln vom Feuerlöschdirektor auszugeben haben, wogegen
der Stadtrat die Ordnung des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Brande,
die Bewachung des geretteten Eigentums, und wo es nötig, der Feuerwehr
seinen Einfluss leiht, um widerstrebende Einwirkungen zu beseitigen.
§ 11
Der Feuerlöschdirektor hat sich, um den allgemeinen Überblick über
die beim Brande stattfindende Tätigkeit der Löschmannschaften nicht
zu verlieren, spezieller Arbeiten beim Löschen zu enthalten, vielmehr bloß
die Anordnungen für gehörige Stellung der Spritzen, Rettung von Effekten,
eventuell Menschen, Wasserbeschaffung und dergleichen im Auge zu behalten.
§12
Derselbe leitet die Löschmaßregeln durch Kommandoworte, durch Signale
und durch seine Adjutanten.
II b. Bedienungsmannschaft der Spritzen.
§ 13
Zur Bedienung jeder Spritze gehört:
1.) der Spritzenmeister und dessen Stellvertreter;
2.) die Pumpmannschaft;
3.) die Schlauchträger;
4.) die Rohrführer.
§ 14
Dem Spritzenmeister resp. dessen Stellvertreter ist zur Pflicht gemacht, sich
mit der ihm anvertrauten Spritze vollständig in ihren einzelnen Teilen
bekannt zu machen und etwaige Gebrechen und Mängel daran abzustellen. Er
hat das Erereitium der Spritze zu leiten, sich mit dem Rohrführer und den
Schlauchträgern durch Signale zu verständigen, für zweckmäßige
Speisung der Spritzen zu sorgen und die Pumpmannschaft zu kommandieren.
§ 15
Die Pumpmannschaft hat den Betrieb der Spritze ins Leben zu rufen und unter
sich eine Person zu wählen, welche die Ueberwachung beim Pumpen übernimmt,
das Arbeiten am Hebel leitet, und namentlich darauf sieht, dass die Mannschaft
in vollen kräftigen Zügen arbeitet und den Hub der Spritze vollständig
ausnutzt. Für jede größere Fahrspritze sind mindestens 20 Personen
als Pumpmannschaft anzustellen.
§ 16
Die Schlauchträger haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen der Spritze
und dem Rohrführer zu vermitteln, sie haben den Schlauch entsprechend zu
verlängern, zu verkürzen, an die Spritze anzuschrauben oder los zu
nehmen, denselben aufzuziehen und für die Erhaltung der Schläuche
im Allgemeinen zu sorgen, deshalb darauf zu sehen, dass dieselben nicht auf
dem Gestein geschleift werden. Ihr Kommando erhalten die Schlauchträger
vom Spritzenmeister. Ist die Spritze eine Saugspritze, so müssen die Schlauchträger
für das Einlegen der Saugschläuche gleichfalls Sorge tragen.
§ 17
Geschieht die Speisung der Spritze durch Wasserzubringer mittelst Schlauchleitung
aus Wasserleitungen, so haben sie über die ungestörte Funktion dieser
Schläuche zu wachen, damit dieselben entsprechend verlängert, verkürzt,
angeschraubt oder gelöst werden. Die Beschützung der Schläuche
gegen zufällige Beschädigungen durch die vorhandenen Schlauchdecken
gehört ebenfalls zu ihrer Funktion.
§ 18
Der Rohrführer als Vormann, der Schlauchträger hat den durch die Spritze
erzeugten Wasserstrahl zur zweckmäßigen Verwendung zu bringen, dem
Feuer so nahe wie möglich auf den Leib zu rücken, mit Umsicht die
richtigen Signale zu erteilen um von den Schlauchträgern und der Spritze,
mit deren Strahl er arbeitet gehörig unterstützt zu werden. Diejenigen
Spritzen die ohne Schlauch arbeiten, haben Rohrführer und Spritzenmeister
in einer Person.
II c. Wasserbeschaffungsdienste
§ 19
Die zur Wasserbeschaffung zu verwendenden Personen zerfallen in:
1.) Bedienungsmannschaft für die Feuerkübel;
2.) Eimerreicher
3.) Bedienungsmannschaft für die Wasserzubringer
§ 20
Die Bedienungsmannschaft für jeden Feuerkübel besteht außer
dem Fuhrmann oder dem Knechte, aus zwei Mann, welche mittels Eimern die Kübel
füllen, dieselben zur Brandstätte begleiten und dort in die Spritzen
entleeren.
§ 21
Die Eimerreicher gehören nicht zum Bestande der Feuerwehr, sondern werden
stets aus dem Publikum genommen. Zur Ueberwachung und Aufrechterhaltung der
Ordnung unter denselben wird vom Feuerlöschdirektor eine Persönlichkeit
aus der Feuerwehrmannschaft bestimmt. Die Eimerketten sind möglichst kurz
zu nehmen.
§ 22
Für jeden Wasserzubringer werden 24 Personen als Pumpmannschaft bestimmt,
um abwechselnd arbeiten zu können. Einer aus dieser Mannschaft wird beauftragt,
die Arbeit der Mannschaft und das Spiel der Maschine zu überwachen, während
zwei andere die Saug- und Transportschläuche einrichten und bedienen auch
dieselben durch Ueberdeckung vor Beschädigung durch Ueberfahren usw. beschützen.
II d. Die Steiger
§ 23
Die Steiger haben mit möglichster Geschwindigkeit diejenigen vom Feuerlöschdirektor
bezeichneten Punkte zu ersteigen, von denen ein geordneter wirksamer Angriff
des Feuers sich erwarten lässt und falls die Kommunikation gestört
ist, vermöge ihrer Hilfsmittel, als Leitern, Seile, die Erklimmung zu bewerkstelligen.
Die Schlauchrohrführer der Spritze muss ein perfekter Steiger sein. Die
Rettung der Menschen, sowie der Effekten liegt den Steigern gleichfalls ob.
§ 24
Die Steiger sind beauftragt, diejenigen Objekte wegzuräumen, welche dem
Feuer neue Nahrung zu führen könnten, oder welche weggeräumt
werden müssen, um Cummunication herzustellen oder drohende Unglücksfälle
zu vermeiden. Hierher gehört das Einreißen der Mauern, Kamine, das
Abdecken von Dachstühlen ec.
§ 25
Zu den letztgedachten Arbeitern gehören die Maurer, Zimmerleute, die Dachdecker
und Schornsteinfeger. Die Maurer, Dachdecker und Zimmerleute haben je einen
Führer aus der Reihe der Meister zu wählen.
II e. Hülfsmannschaften
§ 26
Das Ziehen der Schützen um den hinreichenden Zufluss des Wassers in den
der Brandstätte zunächst gelegenen Kanälen zu bewirken, wird
einem besonders zu verpflichtenden Aufseher übertragen. Für heißes
Wasser und heiße Soole, deren man bei hartem Froste gegen das Einfrieren
der in der Arbeit stehenden Spritzen bedarf, sorgt in dem Brauhause und in den
Solden, eventuell in größeren Kesseln in Häusern in der Nähe
der Brandstätte je einer Person, die vom Stadtrat besonders dazu beauftragt
und verpflichtet wird.
§ 27
Das Ordnungscorps, welches sich seinen Führer selbst wählt, und sich
dem Feuerlöschdirektor bezüglich der Ortspolizeibehörde (§
10) zur Verfügung stellt, gewährt die nötige Unterstützung,
um :
1.) durch das umherstehende müßige
Publikum die zur Löschung des Feuers angestellten
Personen in ihrer Arbeit nicht behindern zu lassen
2.) die geretteten Sachen und Effekten zu bewachen und in ihre Obhut zu nehmen
und
3.) den Zudrang zum Ausräumen und zur Rettung durch das Feuer bedrohten
Gegenstände von unbefugten Personen abzuhalten,
4.) um Patrouillen in die Stadt zu entsenden, wobei sie ihr Augenmerk auf Flugfeuer
zu richten haben, endlich
5.) um durch Ueberwachung der im Gebrauche sich befindender Löschgeräte
Nachtheile jeder Art an denselben zu verhindern. Die Mitglieder müssen
besondere Erkennungszeichen haben. Zu sogenannten Rettungsplätzen sind
bestimmt:
- der Anger
- der Schlossplatz
- der Scheuernhof
- der Pfännerschaftsplatz
- der Oberkirchhof
Die Lokalverhältnisse sind entscheidend, auf welchem dieser Plätze
die ausgeräumten Sachen zu bringen sind. Flugfeuer haben ältere Bürger
zu beobachten und den Patrouillen oder dem Feuerlöschdirektor anzuzeigen.
Schließung der Luken und Aufstellung von Eimern in der Nachbarschaft des
Feuers, oder Vorkehrungen zu treffen, wo diese nicht verschlossen werden können,
gehört mit zu ihrem Geschäftskreis.
Der Besorger der Straßenlaternen hat beim jedesmaligen in der Nacht ausgebrochenen
Feuer die Laternen sofort in allen Straßen anzuzünden, und darauf
zu sehen, dass in den Straßen in der Nähe der Brandstelle Lichter
in die Fenster gestellt werden. Bei Glatteis hat er auch darauf zu achten, dass
Asche auf die Wege gestreut wird.
II f. Ausrüstung der Feuerwehr
§ 28
Die zur Feuerwehr gehörige Mannschaft trägt als Erkennungszeichen
eine Armbinde je nach der besonderen Abteilung.
Der Kommandant ist an einer weißen Scherpe kenntlich, die Adjutanten an
farbigen Leibbinden.
Die Spritzenmeister haben einen Ledergürtel mit Ring, in welchem sich ein
Hammer und eine Signalpfeife befindet.
Die Rohrführer sind mit einem Gürtel, mit Ring, einem Rothseil, mit
Karabinerhaken, einem Feuerwehrhammer, einer Schlauchnadel, einem Stück
Rundeisen und einer Signalpfeife versehen.
Die Pumpmannschaft hat keinerlei besondere Ausrüstung nötig.
Die Steiger tragen Gürtel mit Ringen, in welchen je ein Rothseil sich befindet,
einen Spitzhammer und eine Signalpfeife.
Die Einreißer führen einen Gürtel mit Ring, Rothseil, einen
Mauerbrecher oder eine Axt.
Die Mitglieder des Ordnungscorps sind mit keiner weiteren Ausrüstung, nur
mit einem Erkennungszeichen bedacht. Ebenso wenig die Bedienungsmannschaft der
Feuerkübel und Wasserzubringer.
§ 29
Die Feuerwehrmänner werden in zwei Züge geteilt, die für sich
einen vollständigen Löschrain vorstellen, um stets einen Zug dienstbereit
zu halten.
Ein solcher Löschrain besteht aus:
1.) einer Spritze, zu deren Bedienung gehören
ein Spritzenmeister, ein Rohrführer, 4 Schlauchträger, 20 Mann Pumpmannschaft
2.) zwei Wasserkübeln mit 4 Eimern mit je 2 Feuerlöschmännern,
3 Steiger, 3 Einreißer, mit einer Feuerleiter, 2 Feuerhaken
II g. Feuerwehrdienst
§ 30
Die Alarmierung bei ausgebrochenem Feuer geschieht durch wiederholten Feuerruf,
durch wiederholtes Anschlagen an die Glocke auf beiden Kirchtürmen, durch
3 Kanonenschüsse und durch Trommeln in allen Straßen.
Von der Stadtwache aus ist sofort Meldung beim Vorstand des Fürstlichen
Landratsamtes, bei dem Feuerlöschdirektor und bei der Ortspolizeibehörde
zu machen.
Jeder, welcher ein Feuer wahrnimmt, hat durch den wiederholten Ruf: "Feuer!"
auf dasselbe aufmerksam zu machen. Die Unterlassung des Feuerrufs bei ausgebrochenem
Feuer, oder jeder Versuch der Dämpfung, ohne sofortige Alarmierung, ist
mit einer Strafe von 1 Reichstaler bis 10 Reichstaler zu belegen.
§ 31
Ist die Feuerwehr auf dem Brandplatze angelangt, so nimmt das Kommando möglichst
rasch die Lokalität in Augenschein und entscheidet sich für die zweckmäßigste
Art des Feuerangriffs. Der Feuerlöschdirektor wählt ferner seinen
Aufstellungsplatz der Art, dass er sowohl den Brand, als auch die Löschhilfsmittel
möglichst übersieht.
Der Standpunkt des Kommandos ist am Tage durch eine weiße Fahne, des Nachts
durch eine Laterne mit farbigen Glase kenntlich zu machen. Daselbst sammeln
sich alle, die auf die Leitung der Löschanstalten Einfluss haben. Hierzu
gehört: der Vorstand des Fürstlichen Landratsamtes, der Feuerlöschdirektor
mit seinen Adjutanten, die Bürgermeister, die Kommandanten der zu Hilfe
eilenden benachbarten Feuerwehren.
§ 32
Jeder zur Feuerwehr gehörige Mann muss, um einen geregelten Angriff des
Feuers zu ermöglichen, sich streng den Disziplinarvorschriften fügen
und:
1.) ohne bestimmten Befehl seinen Obern keinerlei
Verrichtung von entscheidender Bedeutung vornehmen ausgenommen sind jedoch hierbei
jene Fälle, welche ein rasches Handeln des Feuerwehrmannes voraussetzen
und wo er nicht erst auf Befehl seiner Oberen warten kann, da Gefahr in Verzuge
ist,
2.) sich von seinem Posten nur dann zurückziehen, wenn derselbe dergestalt
unhaltbar ist, dass er aufgegeben werden muss, da sonst das Leben des Feuerwehrmannes
in Gefahr käme,
3.) das zu rettende Eigentum anderer mit möglichster Schonung behandeln
und nicht Mutwillig Schaden daran anrichten.
§ 33
Die Feuerwehr hat nach dem Brande oder wenigstens nachdem derselbe soweit gelöscht
ist, dass eine weitere Gefahr durch Wiederausbruch desselben nicht zu befürchten
ist, folgende Aufgaben:
1.) die geretteten Gegenstände der mit
der Bewachung derselben Kommission, den Behörden oder sonstigen Personen
zu übergeben
2.) eine Abteilung mit den nötigsten Feuerlöschmitteln am Brandplatze
zurück zu
lassen, um die rauchende Brandstätte zu beobachten und wieder ausbrechende
Flammen zu ersticken
3.) ihre Feuerlösch- Gerätschaften wieder in den Stand zu setzen und
mit
denselben den Rückzug zum Depot anzutreten
III. Feuerwehrdienst außerhalb der Stadt
§ 34
Wenn das Lärmsignal (ein Schuss aus der Lärmkanone) erfolgt ist, hat
sich die zur Landspritze gehörige Mannschaft am Rathause zu versammeln.
Zur vollständigen Bemannung der Landspritze gehört wenigstens ein
Spritzenmeister und 8 Spritzenleute, welche auf einem Beiwagen Platz zu nehmen
haben.
§ 35
Die Anordnung zur Abfuhr erfolgt vom Stadtrate. Wird die Weisung zum Aufbruche
nicht gegeben, so erhält jeder erschienene Feuerwehrmann 5 Silbergroschen
Diäten. Bei eingetretener Abfuhr, aber nicht erreichter Brandstätte
werden 7 ½ Silbergroschen jedem verabreicht, und nur bei tätiger
Hülfeleistung am Brandplatze selbst tritt je nach der Versäumnis und
sonstigen Unständen eine vom Stadtrate zu bemessene Remuneration von 10
- 20 Silbergroschen pro Tag ein, wenn eine Bescheinigung über die Leistungen
der Mannschaft von der Behörde des Brandortes beigebracht ist.
Die oben erwähnten 5 Silbergroschen Diäten werden in dem Falle nicht
ausgezahlt, wenn das Erscheinen des Feuerwehrmannes beim Rathause erst nach
erteiltem Befehl zum Aufbruch erfolgt ist.
§ 36
Hinsichtlich der Disziplin der für den auswärtigen Feuerwehrdienst
bestimmten Mannschaft gilt das oben Gesagte und es tritt auf dem auswärtigen
Brandplatze die Unterordnung unter das dort stehende Kommando ein. Für
Verstöße gegen die Disziplin gelten die im § 9 festgestellten
Bestimmungen.
§ 37
Es darf kein Feuerwehrmann beim auswärtigen Brande von irgend jemand unentgeldlich
Erfrischungen fordern oder Geld verlangen. Es hat sich daher eine jede zu der
Mannschaft gehörige Person vor der Abfahrt mit Geld zu versehen um seinen
Bedarf dort befriedigen zu können.
§ 38
Jedes, dieser Abteilung der Feuerwehr angehörige Mitglied hat im Dienst
ein Abzeichen, bestehend in einem gelben Schilde, mit der Inschrift "Spritzenmannschaft
zu Frankenhausen" am linken Arm zu tragen.
§ 39
Das Verhältnis dieser Mannschaft, welches übrigens auch bei hier ausgebrochenen
Bränden tätigen Anteil an der Löschhilfe zu nehmen hat, zum Stadtrate
ist ein kontrastliches und steht es daher dem letzteren frei, einen Wechsel
in den Personen unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist eintreten
zu lassen. Ebenso hat aber auch jede zu dieser Mannschaft gehörige Person
unter Beobachtung derselben Kündigungsfrist das Recht, auszuscheiden.
Die Bestimmungen der erneuerten Feuerordnungen für die Stadt Frankenhausen
vom Jahre 1766 nebst den Nachträgen vom Jahre 1826, soweit sie dem vorstehenden
Statute widersprechen und auch auf das Feuerlöschwesen Bezug haben, sind
hiermit aufgehoben.
Frankenhausen, den 20. Mai 1868
Der Stadtrat.
Steinacker, i. B.
Im Namen und Auftrage des hohen Fürstlichen Ministerium wird dem vorliegenden
Statute der Stadt Frankenhausen, die Feuerwehr betreffend, die Bestätigung
erteilt.
Frankenhausen, den 25. Juni 1868
Fürstlich Schwarzburger Landratsamt
-Klipsch-
-Landrat-