Statut


 

der Stadt Frankenhausen die Feuerwehr betreffend.


Frankenhausen 1868


I. Allgemeine Bestimmungen


§ 1


Jeder männliche Einwohner mit Einschluss der Schutzgenossen ist in einem Alter von 20 bis 50 Jahren auf Grund des Art. 136 der revidierten Gemeindeverordnung verpflichtet, Feuerwehrdienste zu leisten, und sich zu jeder, vorher anzusagenden Feuerwehrübung einzufinden.
Befreit hiervon sind nur die körperlich dienstuntauglichen und die in Art. 137 alin. 3 der Gemeindeverordnung aufgeführten Personen.
Die beim Löschwesen in der Stadt selbst zu leistende Spanndienste sind bei 2 Reichstalern Strafe von den hiesigen Pferdehaltern unter Berücksichtigung der im Art. 136 sub 2 statuierten Ausnahme nach der vom Feuerlöschdirektor zu bestimmenden Reihenfolge zu leisten, wogegen diese Leistungspflichtigen von den übrigen Feuerwehrdiensten befreit werden.


§ 2


Wer bei den veranstalteten Uebungen ohne Entschuldigung fehlt, verfällt in eine Strafe von 15 Silbergroschen bis 1 Reichstaler, im Wiederholungsfalle in eine Strafe von 2 Reichstalern. Das unentschuldigte Ausbleiben bei einem Brande zieht eine Strafe von 2 Reichstalern nach sich.


§ 3


Sowohl diejenigen, welche wegen Richterscheinen bestraft wurden, als auch diejenigen, welche mit einem gültigen Entschuldigungsgrunde fehlten, sind nach Befinden der Direktion zu nachträglichen Uebungen verpflichtet.


§ 4


Die Zuweisung der zum Eintritt in die Feuerwehr verpflichteten Mannschaft zu einer der weiter unten angeführten Abteilungen, gehört zu den Funktionen des Stadtrates. Doch hat dieser vorher desfallsigen Vorschläge des Feuerlöschdirektors einzuholen.


§ 5


Bei 1 Reichstaler Strafe hat jeder Hauseigentümer in seinem Hause einen tauglichen, mit der Hausnummer versehenden Eimer vorrätig zu halten, und dafür zu sorgen, dass derselbe bei eintretendem Feuerunglück der Feuerwehr zur Verfügung steht.


§ 6


Die in diesem Statut angedrohten Geldstrafen fließen in eine besondere Kasse und sind zur Anschaffung und zur Verbesserung der Feuerlöschgeräte bestimmt. Im Nichtzahlungsfalle tritt Freiheitsstrafe ein, wobei festgehalten wird, dass 15 Silbergroschen einem Tag Gefängnis ist.


§ 7


Das Institut der Feuerwehr ist dem Vorstande des Fürstlichen Landratsamte unterstellt, welcher auch den Kommandanten (Feuerlöschmeister und dessen Stellvertreter) ernennt. Der Feuerlöschdirektor hat sich bis zum Eintreffen des Landratsamtsvorstandes oder dessen Stellvertreters auf dem Brandplatze die Löschanstalten und die Tätigkeiten der Feuerwehr zu leiten, sobald der Amtsvorstand aber eintrifft, sich demselben zur Disposition zu stellen und das Unterkommando zu übernehmen.

§ 8


Dem Feuerlöschdirektor wird ein Stellvertreter beigegeben, der ihn im Behinderungsfällen vertritt. Außerdem wird derselbe unterstützt durch drei von ihm vorgeschlagene von den Mitgliedern der Feuerwehr nach Stimmenmehrheit zu wählende Adjutanten.


§ 9


Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landratsamtsvorstandes, des Feuerlöschdirektors und der Ortspolizei, Vergehen gegen deren amtliche Autorität oder sonstige Ungebührnisse mögen sie bei einer Feuersgefahr oder bei einer Feuerwehrübung begangen werden, unterliegen, falls sie nicht den Bestimmungen des Art. 100 des Strafgesetzbuches unterfallen, einer Ordnungsstrafe von 15 Silbergroschen bis 5 Reichstaler, oder 1 bis 3 Tage Gefängnis. Auch ist unter Unständen von dem Landratsamtsvorstande oder in dessen Abwesenheit vom Stadtgemeindevorstande die vorläufige polizeiliche Haft anzuordnen.


II a. Feuerwehrdienst innerhalb der Stadt.


§ 10


Der Stadtgemeindevorstand teilt sich unter Oberleitung des Landratsamtsvorstandes mit dem Kommando in der Weise in die im gegenwärtigen Statut erwähnten Funktionen, dass die vollständige Leitung und Anordnung der entsprechenden Löschmaßregeln vom Feuerlöschdirektor auszugeben haben, wogegen der Stadtrat die Ordnung des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Brande, die Bewachung des geretteten Eigentums, und wo es nötig, der Feuerwehr seinen Einfluss leiht, um widerstrebende Einwirkungen zu beseitigen.


§ 11


Der Feuerlöschdirektor hat sich, um den allgemeinen Überblick über die beim Brande stattfindende Tätigkeit der Löschmannschaften nicht zu verlieren, spezieller Arbeiten beim Löschen zu enthalten, vielmehr bloß die Anordnungen für gehörige Stellung der Spritzen, Rettung von Effekten, eventuell Menschen, Wasserbeschaffung und dergleichen im Auge zu behalten.

§12


Derselbe leitet die Löschmaßregeln durch Kommandoworte, durch Signale und durch seine Adjutanten.


II b. Bedienungsmannschaft der Spritzen.


§ 13


Zur Bedienung jeder Spritze gehört:

1.) der Spritzenmeister und dessen Stellvertreter;
2.) die Pumpmannschaft;
3.) die Schlauchträger;
4.) die Rohrführer.


§ 14


Dem Spritzenmeister resp. dessen Stellvertreter ist zur Pflicht gemacht, sich mit der ihm anvertrauten Spritze vollständig in ihren einzelnen Teilen bekannt zu machen und etwaige Gebrechen und Mängel daran abzustellen. Er hat das Erereitium der Spritze zu leiten, sich mit dem Rohrführer und den Schlauchträgern durch Signale zu verständigen, für zweckmäßige Speisung der Spritzen zu sorgen und die Pumpmannschaft zu kommandieren.


§ 15


Die Pumpmannschaft hat den Betrieb der Spritze ins Leben zu rufen und unter sich eine Person zu wählen, welche die Ueberwachung beim Pumpen übernimmt, das Arbeiten am Hebel leitet, und namentlich darauf sieht, dass die Mannschaft in vollen kräftigen Zügen arbeitet und den Hub der Spritze vollständig ausnutzt. Für jede größere Fahrspritze sind mindestens 20 Personen als Pumpmannschaft anzustellen.


§ 16


Die Schlauchträger haben die Aufgabe, die Verbindung zwischen der Spritze und dem Rohrführer zu vermitteln, sie haben den Schlauch entsprechend zu verlängern, zu verkürzen, an die Spritze anzuschrauben oder los zu nehmen, denselben aufzuziehen und für die Erhaltung der Schläuche im Allgemeinen zu sorgen, deshalb darauf zu sehen, dass dieselben nicht auf dem Gestein geschleift werden. Ihr Kommando erhalten die Schlauchträger vom Spritzenmeister. Ist die Spritze eine Saugspritze, so müssen die Schlauchträger für das Einlegen der Saugschläuche gleichfalls Sorge tragen.


§ 17


Geschieht die Speisung der Spritze durch Wasserzubringer mittelst Schlauchleitung aus Wasserleitungen, so haben sie über die ungestörte Funktion dieser Schläuche zu wachen, damit dieselben entsprechend verlängert, verkürzt, angeschraubt oder gelöst werden. Die Beschützung der Schläuche gegen zufällige Beschädigungen durch die vorhandenen Schlauchdecken gehört ebenfalls zu ihrer Funktion.

§ 18


Der Rohrführer als Vormann, der Schlauchträger hat den durch die Spritze erzeugten Wasserstrahl zur zweckmäßigen Verwendung zu bringen, dem Feuer so nahe wie möglich auf den Leib zu rücken, mit Umsicht die richtigen Signale zu erteilen um von den Schlauchträgern und der Spritze, mit deren Strahl er arbeitet gehörig unterstützt zu werden. Diejenigen Spritzen die ohne Schlauch arbeiten, haben Rohrführer und Spritzenmeister in einer Person.


II c. Wasserbeschaffungsdienste


§ 19


Die zur Wasserbeschaffung zu verwendenden Personen zerfallen in:

1.) Bedienungsmannschaft für die Feuerkübel;
2.) Eimerreicher
3.) Bedienungsmannschaft für die Wasserzubringer

§ 20


Die Bedienungsmannschaft für jeden Feuerkübel besteht außer dem Fuhrmann oder dem Knechte, aus zwei Mann, welche mittels Eimern die Kübel füllen, dieselben zur Brandstätte begleiten und dort in die Spritzen entleeren.


§ 21


Die Eimerreicher gehören nicht zum Bestande der Feuerwehr, sondern werden stets aus dem Publikum genommen. Zur Ueberwachung und Aufrechterhaltung der Ordnung unter denselben wird vom Feuerlöschdirektor eine Persönlichkeit aus der Feuerwehrmannschaft bestimmt. Die Eimerketten sind möglichst kurz zu nehmen.


§ 22


Für jeden Wasserzubringer werden 24 Personen als Pumpmannschaft bestimmt, um abwechselnd arbeiten zu können. Einer aus dieser Mannschaft wird beauftragt, die Arbeit der Mannschaft und das Spiel der Maschine zu überwachen, während zwei andere die Saug- und Transportschläuche einrichten und bedienen auch dieselben durch Ueberdeckung vor Beschädigung durch Ueberfahren usw. beschützen.


II d. Die Steiger


§ 23


Die Steiger haben mit möglichster Geschwindigkeit diejenigen vom Feuerlöschdirektor bezeichneten Punkte zu ersteigen, von denen ein geordneter wirksamer Angriff des Feuers sich erwarten lässt und falls die Kommunikation gestört ist, vermöge ihrer Hilfsmittel, als Leitern, Seile, die Erklimmung zu bewerkstelligen. Die Schlauchrohrführer der Spritze muss ein perfekter Steiger sein. Die Rettung der Menschen, sowie der Effekten liegt den Steigern gleichfalls ob.


§ 24


Die Steiger sind beauftragt, diejenigen Objekte wegzuräumen, welche dem Feuer neue Nahrung zu führen könnten, oder welche weggeräumt werden müssen, um Cummunication herzustellen oder drohende Unglücksfälle zu vermeiden. Hierher gehört das Einreißen der Mauern, Kamine, das Abdecken von Dachstühlen ec.


§ 25


Zu den letztgedachten Arbeitern gehören die Maurer, Zimmerleute, die Dachdecker und Schornsteinfeger. Die Maurer, Dachdecker und Zimmerleute haben je einen Führer aus der Reihe der Meister zu wählen.


II e. Hülfsmannschaften


§ 26


Das Ziehen der Schützen um den hinreichenden Zufluss des Wassers in den der Brandstätte zunächst gelegenen Kanälen zu bewirken, wird einem besonders zu verpflichtenden Aufseher übertragen. Für heißes Wasser und heiße Soole, deren man bei hartem Froste gegen das Einfrieren der in der Arbeit stehenden Spritzen bedarf, sorgt in dem Brauhause und in den Solden, eventuell in größeren Kesseln in Häusern in der Nähe der Brandstätte je einer Person, die vom Stadtrat besonders dazu beauftragt und verpflichtet wird.


§ 27


Das Ordnungscorps, welches sich seinen Führer selbst wählt, und sich dem Feuerlöschdirektor bezüglich der Ortspolizeibehörde (§ 10) zur Verfügung stellt, gewährt die nötige Unterstützung, um :

1.) durch das umherstehende müßige Publikum die zur Löschung des Feuers angestellten
Personen in ihrer Arbeit nicht behindern zu lassen
2.) die geretteten Sachen und Effekten zu bewachen und in ihre Obhut zu nehmen und
3.) den Zudrang zum Ausräumen und zur Rettung durch das Feuer bedrohten Gegenstände von unbefugten Personen abzuhalten,
4.) um Patrouillen in die Stadt zu entsenden, wobei sie ihr Augenmerk auf Flugfeuer zu richten haben, endlich
5.) um durch Ueberwachung der im Gebrauche sich befindender Löschgeräte Nachtheile jeder Art an denselben zu verhindern. Die Mitglieder müssen besondere Erkennungszeichen haben. Zu sogenannten Rettungsplätzen sind bestimmt:
- der Anger
- der Schlossplatz
- der Scheuernhof
- der Pfännerschaftsplatz
- der Oberkirchhof


Die Lokalverhältnisse sind entscheidend, auf welchem dieser Plätze die ausgeräumten Sachen zu bringen sind. Flugfeuer haben ältere Bürger zu beobachten und den Patrouillen oder dem Feuerlöschdirektor anzuzeigen. Schließung der Luken und Aufstellung von Eimern in der Nachbarschaft des Feuers, oder Vorkehrungen zu treffen, wo diese nicht verschlossen werden können, gehört mit zu ihrem Geschäftskreis.
Der Besorger der Straßenlaternen hat beim jedesmaligen in der Nacht ausgebrochenen Feuer die Laternen sofort in allen Straßen anzuzünden, und darauf zu sehen, dass in den Straßen in der Nähe der Brandstelle Lichter in die Fenster gestellt werden. Bei Glatteis hat er auch darauf zu achten, dass Asche auf die Wege gestreut wird.


II f. Ausrüstung der Feuerwehr


§ 28


Die zur Feuerwehr gehörige Mannschaft trägt als Erkennungszeichen eine Armbinde je nach der besonderen Abteilung.
Der Kommandant ist an einer weißen Scherpe kenntlich, die Adjutanten an farbigen Leibbinden.
Die Spritzenmeister haben einen Ledergürtel mit Ring, in welchem sich ein Hammer und eine Signalpfeife befindet.
Die Rohrführer sind mit einem Gürtel, mit Ring, einem Rothseil, mit Karabinerhaken, einem Feuerwehrhammer, einer Schlauchnadel, einem Stück Rundeisen und einer Signalpfeife versehen.
Die Pumpmannschaft hat keinerlei besondere Ausrüstung nötig.
Die Steiger tragen Gürtel mit Ringen, in welchen je ein Rothseil sich befindet, einen Spitzhammer und eine Signalpfeife.
Die Einreißer führen einen Gürtel mit Ring, Rothseil, einen Mauerbrecher oder eine Axt.
Die Mitglieder des Ordnungscorps sind mit keiner weiteren Ausrüstung, nur mit einem Erkennungszeichen bedacht. Ebenso wenig die Bedienungsmannschaft der Feuerkübel und Wasserzubringer.

§ 29


Die Feuerwehrmänner werden in zwei Züge geteilt, die für sich einen vollständigen Löschrain vorstellen, um stets einen Zug dienstbereit zu halten.
Ein solcher Löschrain besteht aus:

1.) einer Spritze, zu deren Bedienung gehören ein Spritzenmeister, ein Rohrführer, 4 Schlauchträger, 20 Mann Pumpmannschaft
2.) zwei Wasserkübeln mit 4 Eimern mit je 2 Feuerlöschmännern, 3 Steiger, 3 Einreißer, mit einer Feuerleiter, 2 Feuerhaken


II g. Feuerwehrdienst


§ 30


Die Alarmierung bei ausgebrochenem Feuer geschieht durch wiederholten Feuerruf, durch wiederholtes Anschlagen an die Glocke auf beiden Kirchtürmen, durch 3 Kanonenschüsse und durch Trommeln in allen Straßen.
Von der Stadtwache aus ist sofort Meldung beim Vorstand des Fürstlichen Landratsamtes, bei dem Feuerlöschdirektor und bei der Ortspolizeibehörde zu machen.
Jeder, welcher ein Feuer wahrnimmt, hat durch den wiederholten Ruf: "Feuer!" auf dasselbe aufmerksam zu machen. Die Unterlassung des Feuerrufs bei ausgebrochenem Feuer, oder jeder Versuch der Dämpfung, ohne sofortige Alarmierung, ist mit einer Strafe von 1 Reichstaler bis 10 Reichstaler zu belegen.


§ 31


Ist die Feuerwehr auf dem Brandplatze angelangt, so nimmt das Kommando möglichst rasch die Lokalität in Augenschein und entscheidet sich für die zweckmäßigste Art des Feuerangriffs. Der Feuerlöschdirektor wählt ferner seinen Aufstellungsplatz der Art, dass er sowohl den Brand, als auch die Löschhilfsmittel möglichst übersieht.
Der Standpunkt des Kommandos ist am Tage durch eine weiße Fahne, des Nachts durch eine Laterne mit farbigen Glase kenntlich zu machen. Daselbst sammeln sich alle, die auf die Leitung der Löschanstalten Einfluss haben. Hierzu gehört: der Vorstand des Fürstlichen Landratsamtes, der Feuerlöschdirektor mit seinen Adjutanten, die Bürgermeister, die Kommandanten der zu Hilfe eilenden benachbarten Feuerwehren.

§ 32


Jeder zur Feuerwehr gehörige Mann muss, um einen geregelten Angriff des Feuers zu ermöglichen, sich streng den Disziplinarvorschriften fügen und:

1.) ohne bestimmten Befehl seinen Obern keinerlei Verrichtung von entscheidender Bedeutung vornehmen ausgenommen sind jedoch hierbei jene Fälle, welche ein rasches Handeln des Feuerwehrmannes voraussetzen und wo er nicht erst auf Befehl seiner Oberen warten kann, da Gefahr in Verzuge ist,
2.) sich von seinem Posten nur dann zurückziehen, wenn derselbe dergestalt unhaltbar ist, dass er aufgegeben werden muss, da sonst das Leben des Feuerwehrmannes in Gefahr käme,
3.) das zu rettende Eigentum anderer mit möglichster Schonung behandeln und nicht Mutwillig Schaden daran anrichten.


§ 33


Die Feuerwehr hat nach dem Brande oder wenigstens nachdem derselbe soweit gelöscht ist, dass eine weitere Gefahr durch Wiederausbruch desselben nicht zu befürchten ist, folgende Aufgaben:

1.) die geretteten Gegenstände der mit der Bewachung derselben Kommission, den Behörden oder sonstigen Personen zu übergeben
2.) eine Abteilung mit den nötigsten Feuerlöschmitteln am Brandplatze zurück zu
lassen, um die rauchende Brandstätte zu beobachten und wieder ausbrechende Flammen zu ersticken
3.) ihre Feuerlösch- Gerätschaften wieder in den Stand zu setzen und mit
denselben den Rückzug zum Depot anzutreten


III. Feuerwehrdienst außerhalb der Stadt


§ 34


Wenn das Lärmsignal (ein Schuss aus der Lärmkanone) erfolgt ist, hat sich die zur Landspritze gehörige Mannschaft am Rathause zu versammeln. Zur vollständigen Bemannung der Landspritze gehört wenigstens ein Spritzenmeister und 8 Spritzenleute, welche auf einem Beiwagen Platz zu nehmen haben.


§ 35


Die Anordnung zur Abfuhr erfolgt vom Stadtrate. Wird die Weisung zum Aufbruche nicht gegeben, so erhält jeder erschienene Feuerwehrmann 5 Silbergroschen Diäten. Bei eingetretener Abfuhr, aber nicht erreichter Brandstätte werden 7 ½ Silbergroschen jedem verabreicht, und nur bei tätiger Hülfeleistung am Brandplatze selbst tritt je nach der Versäumnis und sonstigen Unständen eine vom Stadtrate zu bemessene Remuneration von 10 - 20 Silbergroschen pro Tag ein, wenn eine Bescheinigung über die Leistungen der Mannschaft von der Behörde des Brandortes beigebracht ist.
Die oben erwähnten 5 Silbergroschen Diäten werden in dem Falle nicht ausgezahlt, wenn das Erscheinen des Feuerwehrmannes beim Rathause erst nach erteiltem Befehl zum Aufbruch erfolgt ist.


§ 36


Hinsichtlich der Disziplin der für den auswärtigen Feuerwehrdienst bestimmten Mannschaft gilt das oben Gesagte und es tritt auf dem auswärtigen Brandplatze die Unterordnung unter das dort stehende Kommando ein. Für Verstöße gegen die Disziplin gelten die im § 9 festgestellten Bestimmungen.


§ 37


Es darf kein Feuerwehrmann beim auswärtigen Brande von irgend jemand unentgeldlich Erfrischungen fordern oder Geld verlangen. Es hat sich daher eine jede zu der Mannschaft gehörige Person vor der Abfahrt mit Geld zu versehen um seinen Bedarf dort befriedigen zu können.


§ 38


Jedes, dieser Abteilung der Feuerwehr angehörige Mitglied hat im Dienst ein Abzeichen, bestehend in einem gelben Schilde, mit der Inschrift "
Spritzenmannschaft zu Frankenhausen" am linken Arm zu tragen.

§ 39


Das Verhältnis dieser Mannschaft, welches übrigens auch bei hier ausgebrochenen Bränden tätigen Anteil an der Löschhilfe zu nehmen hat, zum Stadtrate ist ein kontrastliches und steht es daher dem letzteren frei, einen Wechsel in den Personen unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist eintreten zu lassen. Ebenso hat aber auch jede zu dieser Mannschaft gehörige Person unter Beobachtung derselben Kündigungsfrist das Recht, auszuscheiden.
Die Bestimmungen der erneuerten Feuerordnungen für die Stadt Frankenhausen vom Jahre 1766 nebst den Nachträgen vom Jahre 1826, soweit sie dem vorstehenden Statute widersprechen und auch auf das Feuerlöschwesen Bezug haben, sind hiermit aufgehoben.

Frankenhausen, den 20. Mai 1868

Der Stadtrat.

Steinacker, i. B.


Im Namen und Auftrage des hohen Fürstlichen Ministerium wird dem vorliegenden Statute der Stadt Frankenhausen, die Feuerwehr betreffend, die Bestätigung erteilt.

Frankenhausen, den 25. Juni 1868

Fürstlich Schwarzburger Landratsamt


-Klipsch-

-Landrat-